Satzung des Krebsverbandes § 10 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verband in besonderer Weise verdinet gemacht haben, können vom Vorstand auf Grund eines einstimmiges Beschlusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ein Ehrenmitglied hat das Rechtzur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und sonstigen Veranstaltungen des Verbandes.
Das Ehrenmitglied hat kein Stimmrecht und ist beitragsfrei.